Produkte, die nicht oder nicht vollständig von europäischen Harmonisierungsvorschriften erfasst sind, unterliegen dem freien Warenverkehr gemäß Art. 28 ff. AEUV (siehe insb. Art. 34 AEUV) und damit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Ist ein Produkt in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden, so darf der Verkauf in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verboten werden. Dies gilt auch, wenn die technischen Vorschriften, nach denen das Produkt hergestellt wurde, von denen des Einfuhrstaates abweichen.

Ausnahmen sind nur bei Beschränkungen aufgrund der in Art. 36 AEUV genannten Gründe oder sonstiger zwingender Gründe des Allgemein­interesses im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs möglich. Entsprechende Beschränkungen müssen zudem dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.

Einzelheiten zur Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung regelt die Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind. Gegenstand der VO sind insbesondere Verfahrensabläufe.

Dabei sind folgende Situationen zu unterscheiden:

1.    Vorabgenehmigungsverfahren

Die Eröffnung des Marktzugangs für bestimmte Waren wird mitunter von einer zu erteilenden Genehmigung abhängig gemacht (Vorabgenehmigungsverfahren). Die Zulässigkeit dieses Erfordernisses ist im Einzelfall unter Beachtung des Diskriminierungsverbots und unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. Die VO 2019/515 steht der Durchführung von Vorabgenehmigungsverfahren nicht entgegen. Werden Waren, für die ein Zulassungserfordernis besteht, ohne Genehmigung in den Verkehr gebracht, führt eine damit begründete behördliche Untersagungsverfügung nicht zur Eröffnung der Verfahrensrechte der VO. In Fällen, in denen eine beantragte Genehmigung versagt wird, s.u. Ziff. 3. 

2.    Bewertung von Waren nach der VO 2019/515

Im Einzelfall führen Marktüberwachungsbehörden Prüfverfahren zur Bewertung von Waren durch. Ziel ist es festzustellen, ob die Ware in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, oder ob berechtigte Allgemeininteressen, die von einer in Deutschland geltenden nationalen technischen Vorschrift erfasst werden, eine Beschränkung des Marktzugangs ausnahmsweise rechtfertigen. Die Eröffnung eines Bewertungsverfahrens nach Art. 5 der VO 2019/515 hindert den Marktzugang grundsätzlich nicht. Die Absicht zur Durchführung eines Bewertungsverfahrens hat die zuständige Behörde dem betroffenen Unternehmen unverzüglich mitzuteilen.  

Trifft die Behörde im Laufe des Verfahrens eine Verwaltungsentscheidung gemäß Art. 5 Abs. 9 der VO zur Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs, so muss sie das betroffene Unternehmen unverzüglich darüber informieren und innerhalb von 20 Arbeitstagen eine Notifizierung bei der Kommission und gegenüber den anderen Mitgliedstaaten vornehmen. Unverzüglich zu informieren sind das betroffene Unternehmen, die Kommission und die Mitgliedstaaten auch, wenn die Behörde während des Bewertungsverfahrens ausnahmsweise Maßnahmen zur vorübergehenden Aussetzung des Marktzugangs eines Produkts trifft (Art. 6 VO 2019/515). Für die Zwecke der Information und Notifizierung im Bewertungsverfahren muss die zuständige Behörde nach Art. 11 der VO 2019/515 das elektronische Informations- Kommunikationssystem ICSMS nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (Marktüberwachungs-VO) verwenden.

3.    Bewertung von Waren nach der VO 2019/515 im Rahmen eines Vorabgenehmigungsverfahrens

Lehnt die zuständige Behörde in einem Vorabgenehmigungsverfahren die Erteilung der beantragten Genehmigung ab, und begründet dies mit einer entgegenstehenden nationalen technischen Vorschrift, so gilt die Entscheidung zur Verweigerung der Genehmigung als Verwaltungsentscheidung nach Art. 5 Abs. 9 der VO 2019/515. Für diese Konstellation des Vorabgenehmigungsverfahrens ist der Anwendungsbereich der VO 2019/515 eröffnet. Somit sind auch die unter Ziffer 2. genannten Informations- und Notifizierungspflichten zu beachten.

 

Mit der VO wurde auch eine freiwillige, standardisierte Selbsterklärung für Unternehmen eingeführt (Art. 4 VO 2019/515). Diese soll es Unternehmen erleichtern, sich in einem EU-Mitgliedstaat (MS) auf das rechtmäßige In-Verkehr-Bringen eines Produkts in einem anderen MS zu berufen. Die Selbsterklärung sowie die zwecks Überprüfung der in der Erklärung enthaltenen Angaben erforderlichen Nachweise, die auf Anforderung seitens der zuständigen Behörde vorgelegt wurden, werden im Rahmen der Bewertung einer Ware als ausreichender Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens akzeptiert (Art. 5 Abs. 4 VO 2019/515).

Weiterhin sieht Art. 8 VO 2019/515 nunmehr ausdrücklich die Nutzung des SOLVIT-Netzwerks als Problemlösungsmechanismus in Streitfällen vor. Darauf muss die Behörde in einem das Bewertungsverfahren abschließenden Bescheid ausdrücklich hinweisen (Art 5 Abs. 12 Satz 2 VO 2019/515).