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Einsatz von Bioziden
Mit dem Einsatz von Bioziden sollen für den Menschen oder seine Nutztiere schädliche Organismen getötet oder vertrieben werden. Die Reihe der Schadorganismen reicht von Nagetieren (z. B. Ratten und Mäuse), Insekten (z. B. Holzwürmer, Motten, Mücken), Spinnen, Muscheln bis hin zu Mikroorganismen (z. B. Schimmelpilze, Bakterien). Weil Biozid-Produkte Gifte enthalten, können sie bei falscher Anwendung für andere Lebewesen (Nicht-Zielorganismen) und auch für Anwender gefährlich sein.
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Europäisches Zulassungsverfahren für Biozide
Damit Biozid-Produkte keine unannehmbaren Nebenwirkungen für Menschen, Nicht-Zielorganismen und die Umwelt haben, aber dennoch wirksam sind, gibt es ein europäisches Zulassungsverfahren. Im Mai 2012 wurde die Biozid-Richtlinie (98/8/EG) durch die Verordnung (EU) 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt. Seit dem 1. September 2013 setzen die Verordnung (EU) 528/2012 und das Chemikaliengesetz (ChemG) das EU-Biozid-Recht in Deutschland um.
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Zulassung von Bioziden
Die Zulassung für Biozide wurde der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) übertragen.
Die Bundesstelle für Chemikalien/Zulassungsstelle Biozide an der BAuA ist zuständig für:
- Antrag auf Aufnahme eines bioziden Wirkstoffs in die Verordnung (EU) Nr. 528/2012
- Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produkts in einem EU-Mitgliedsstaat und gegenseitige Anerkennung von Biozid-Produkten zwischen den EU-Mitgliedsstaaten.
Bei dieser Arbeit wird die Zulassungsstelle für Biozide fachlich durch mehrere Behörden unterstützt.
BfR Bundesinstitut für Risikobewertung
Bewertung gesundheitlicher RisikenUBA Umweltbundesamt
Bewertung zur UmweltverträglichkeitBAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Fachbereich 4: Bewertung zum ArbeitsschutzRKI Robert Koch-Institut
Bewertung der Wirksamkeit von Desinfektionsmitteln für den medizinischen BereichJKI Julius Kühn-Institut
Bewertung der Wirksamkeit von Nagerbekämpfungsmitteln (Rodentiziden) und VorratsschutzmittelnBAM Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung
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Aufgaben der BAM bei der Bewertung von Bioziden
Die BAM Bewertungsstelle Biozide arbeitet im Auftrag der Zulassungsstelle für Biozide an der BAuA.
Die BAM Bewertungsstelle Biozide prüft Teilberichte aus den Abteilungen und erstellt einen Gesamtbericht für die Zulassungsstelle Biozide der BAuA in Dortmund.
Der Fachbereich Einstufung von Gefahrstoffen und -gütern der BAM wird nach § 12 a (2) ChemG von der Bundesstelle für Chemikalien beteiligt, wenn bei der Bewertung der physikalischen Gefahren gemäß Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und der sicherheitstechnischen Eigenschaften die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung bei der betreffenden Fragestellung aufgrund weiterer gesetzlicher Zuständigkeiten besondere Fachkenntnisse besitzt und die betreffende Fragestellung von der Bundesstelle für Chemikalien nicht abschließend beurteilt werden kann.
Fachbereich Gefahrgutverpackungen der BAM ist für die Bewertung der Beständigkeit der Verpackungswerkstoffe von Biozid-Produkten zuständig.
Der Fachbereich Biologische Materialschädigung und Referenzorganismen der BAM ist für die die Bewertung der Wirksamkeit von Biozidprodukten im Materialschutz zuständig wie z. B.
- Topf-Konservierungsmittel gegen Schimmelbefall in Farben und Klebern
- Beschichtungsmittel gegen Algen, Pilze und Flechten auf ausgehärteten Lacken/Farben
- Holzschutzmittel gegen holzzerstörende Insekten, Pilze und Mikroorganismen
- Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien
- Schutzmittel für Mauerwerk
- Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen
- Schleimbekämpfungsmittel
- Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten
Die Fachaufgabe „Durchführung/Koordination EU-Biozid-Recht“ wird in der Abteilung Material und Umwelt betreut.
Zu besonderen Fragen werden auch Stellungnahmen für die Bundesministerien, für die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki und für Dienststellen der EU-Kommission in Brüssel erstellt.
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Häufig gestellte Fragen zu Bioziden - FAQ
- FAQ PA 08 - Anwendung von Holzschutzmitteln im System
- 1 | Muss ein Antragsteller die Wirksamkeit eines Holzschutzmittels im ganzen System nachweisen?
- 2 | Muss ein Antragsteller durch biologische Tests belegen, dass die Beistoffe von Holzschutzmitteln in angrenzenden, Holzschutzmittel-freien Beschichtungen keine Wirkung zeigen ?
- 3 | Welche Tests auf biologische Wirksamkeit muss der Antragsteller bei gemeinsamer Verwendung von Holzschutz- und Filmkonservierungsmitteln beibringen?
- 4 | Muss ein Antragsteller bei einem Wechsel des Holzschutzmittels aber sonst unverändertem System Vorbeanspruchungen gemäß EN 73 (Verdunstung) bzw. EN 84 (Auswaschung) erneut durchführen und nachweisen?
- FAQ PA 08 - Bekämpfung des Splintholzkäfers Lyctidae
- 1 | Ist eine Bekämpfung bei Befall durch Splintholzkäfer überhaupt sinnvoll? Wann ja? Wann nein?
- Weitere Informationen
FAQ PA 08 - Anwendung von Holzschutzmitteln im System
Holzschutzmittel werden u. a. in Verbindung mit dekorativen Beschichtungen oder mit Klarlacken zum Schutz vor physikalischen Einwirkungen wie UV-Strahlung, Niederschlag, mechanischem Abrieb usw. in so genannten Systemen verwendet. In der Praxis liegt bereits ein System vor, wenn eine Holzschutzmittel-Grundierung mit einem Decklack überschichtet wird. Systeme können bei der industriellen Herstellung von Fertigerzeugnissen (z. B. Fenster, Türen, Zaunfelder usw.) oder auch beim bestimmungsgemäßen Einsatz von do-it-yourself-Produkten aus dem Fachhandel entstehen, indem z. B. ein definierter Schichtenaufbau durch mehrfaches Überstreichen nach Zwischentrocknung erzeugt wird.
1 | Muss ein Antragsteller die Wirksamkeit eines Holzschutzmittels im ganzen System nachweisen?
Ja, wenn die Auslobung („Holz geschützt vor ...“, „Erzeugnis vor holzzerstörenden … geschützt“ u. ä.) zu verteidigen ist. Es kann jedoch auf einen Wirksamkeitsnachweis im System verzichtet werden, wenn das verwendete Holzschutzmittel bereits früher geprüft wurde, wenn es auf dem Markt schon zugelassen ist und wenn die im System verwendete Einbringmenge der Prüfmenge entspricht.
2 | Muss ein Antragsteller durch biologische Tests belegen, dass die Beistoffe von Holzschutzmitteln in angrenzenden, Holzschutzmittel-freien Beschichtungen keine Wirkung zeigen ?
Nein, die Nicht-Wirksamkeit der Beistoffe in den Holzschutzmittel-freien Beschichtungen kann z. B. aus Struktur-Wirksamkeits-Beziehungen, Literaturangaben u.ä. begründet werden und braucht nicht durch Tests auf Nicht-Wirksamkeit belegt zu werden.
3 | Welche Tests auf biologische Wirksamkeit muss der Antragsteller bei gemeinsamer Verwendung von Holzschutz- und Filmkonservierungsmitteln beibringen?
Wird lediglich der Holzschutz ausgelobt, bleiben Filmkonservierungsstoffe bezüglich des Holzschutzes formal unberücksichtigt. Die mögliche Mitwirkung von Filmkonservierungsstoffen an der Gesamtwirksamkeit des Holzschutzes belegt der Antragsteller im Nachweis der Prüfung des gesamten Systems. Da diese Nicht-Holzschutzmittel-Wirkstoffe jedoch bioverfügbar sind, erwarten ggf. andere Behörden entsprechende Angaben zur biologischen Wirksamkeit und zur Bewertung der toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften.
4 | Muss ein Antragsteller bei einem Wechsel des Holzschutzmittels aber sonst unverändertem System Vorbeanspruchungen gemäß EN 73 (Verdunstung) bzw. EN 84 (Auswaschung) erneut durchführen und nachweisen?
Bei industrieller Fertigung von maßhaltigen Erzeugnissen (z. B. Fenster und Türen) kommen meistens Dickschicht-Lasuren zum Einsatz. Bei vergleichbarer Qualität der Schichtung und bei vergleichbaren chemisch-physikalischen Eigenschaften der Holzschutzmittel-Komponente (z. B. Viskosität, Benetzbarkeit/Haftung der Schicht mit dem Holzschutzmittel usw.) kann nach Einzelfallprüfung auf erneute Vorbeanspruchungen verzichtet werden. Bei nicht maßhaltigen Erzeugnissen (z. B. Zaunfelder) werden oft Dünnschicht-Lasuren verwendet, die im Vergleich zu den Dickschicht-Lasuren noch „atmungsaktiv“, d.h. offen für Verdunstung von Wirkstoff(en) und offen für den Ein- und Austritt von Feuchtigkeit sind. Bei solchen Systemen kann auf Vorbeanspruchungen vor biologischen Tests nicht verzichtet werden.
2010-04-16
FAQ PA 08 - Bekämpfung des Splintholzkäfers Lyctidae
1 | Ist eine Bekämpfung bei Befall durch Splintholzkäfer überhaupt sinnvoll?
Wann ja? Wann nein?Der Befall mit Splintholzkäfern erfolgt an stärkereichen Splintholzanteilen von Laubhölzern oft örtlich begrenzt, jedoch sehr aggressiv. Meist ist beim Entdecken des Schadens sein Ausmaß so groß, dass in der Praxis einem Austausch des Materials mit anschließender sachgerechter Entsorgung Vorrang gegenüber chemischer Bekämpfung gegeben wird. Bei geringem Schadensumfang bietet sich alternativ auch eine lokale Hitzebehandlung mit einer geeigneten Mikrowellenstrahlung an.Splintholzkäfer stammen in den meisten Fällen aus subtropischen oder tropischen Regionen und kennen keinen jahreszeitlich bedingten Zyklus. Sie haben deshalb bei ausreichender Wärme eine rasche Fortpflanzung, insbesondere auch noch in verbautem Holz in Wohnungen (z. B. in Möbeln, Fensterrahmen und Parkettböden). Während der Braune Splintholzkäfer Lyctus brunneus erst mit tropischen Hölzern eingeschleppt wird, gilt der Parkettkäfer Lyctus linearis bereits als einheimischer Schädling.
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