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Für Verbrauchinnen und Verbraucher entstehen weder durch Ökodesign noch durch die Verbrauchskennzeichnung Pflichten.
Hersteller, Importeure und Lieferanten müssen sich natürlich intensiv mit den technischen Anforderungen auseinandersetzen. Aber auch Händler haben einiges zu beachten.
Weiterführende Informationen
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Händler
Pflichten
Der Händler darf ein Produkt, das von einer Vorschrift erfasst wird, nur auf dem Markt bereitstellen, wenn es den festgelegten Anforderungen entspricht (EVPG).
Der Händler muss die Verbrauchskennzeichnung an der in einer Verordnung der Europäischen Union vorgeschriebenen Stelle deutlich sichtbar anbringen (EnVKG). Form und Inhalt der Verbrauchskennzeichnung richten sich nach den Durchführungsrechtsvorschriften für die betroffenen Produkte.
Links
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Merkblatt Energieverbrauchskennzeichnung - Was der Händler beachten muss
Merkblatt Energieverbrauchskennzeichnung@Internet - Was der Online-Händler beachten muss
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Hersteller, Importeure und Lieferanten
Pflichten
Damit ein Produkt in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden darf, muss es sämtliche, für dieses Produkt gültigen EU-Vorschriften einhalten. Diese Konformität wird durch die CE-Kennzeichnung vom Hersteller erklärt. Für bestimmte Produkte gibt es Ökodesign-Anforderungen, die in den Durchführungsmaßnahmen zur Richtlinie 2009/125/EG festgelegt sind. Das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) setzt diese Richtlinie in deutsches Recht um. Die Durchführungsmaßnahmen sind für Deutschland verbindlich, sobald sie in Kraft treten.
Zusätzlich gilt das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), das die europäische Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (EU) 2017/1369 in deutsches Recht umsetzt. Beide Regelungen verpflichten den Hersteller, Importeur oder Lieferanten eine Energieverbrauchskennzeichnung für sein Produkt zu erstellen und mitzuliefern. Betroffen sind alle Produkte, die in Verkehr gebracht werden. Dabei ist es unerheblich, ob das Produkt verkauft, verschenkt oder anderweitig vertrieben wird.
Konkrete Pflichten hat der Hersteller erst, sobald für sein Produkt eine Durchführungsmaßnahme erlassen wird.
Die Durchführungsmaßnahmen zur Ökodesignrichtlinie und zur Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung gelten für importierte Produkte wie für Produkte, die in der EU hergestellt werden. Beim Import kann der Zeitpunkt des Inverkehrbringens die Verzollung sein, allerdings gelten auch Produkte, die online von Händlern außerhalb der EU zum Kauf angeboten werden, als auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, wenn die Verkäufe besonders auf Verbraucher oder andere Endnutzer in der EU ausgerichtet sind. Da das Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt ist, gilt ein Produkt, was sich noch im Lager des Importeurs befindet, wo es noch nicht bereitgestellt wird, also nicht für Handel, Verbrauch oder Verwendung zur Verfügung steht, noch nicht als in Verkehr gebracht. Detailliert ist dies im Blue Guide, dem Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften in der EU, beschrieben. Der Importeur übernimmt alle Pflichten des Herstellers, die sich aus dem EVPG und dem EnVKG ergeben, wenn dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist und niemanden zur Erfüllung dieser Pflichten bevollmächtigt hat.Ein nicht konformes Produkt darf zwar in die EU importiert werden, jedoch müssen die Markteinführung und die Inbetriebnahme des Produktes ausgeschlossen sein. Ausstellen solcher Produkte, beispielsweise auf Messen, ist nur zulässig, wenn eindeutig darauf hingewiesen wird, dass das Produkt zu diesem Zeitpunkt nicht der Ökodesign-Richtlinie entspricht.
Ein Import nach Deutschland aus einem europäischen Mitgliedsstaat bedeutet für den Importeur keine zusätzliche Verpflichtung nach dem EVPG und EnVKG, da innerhalb der EU der Hersteller die Verantwortung für die Konformität trägt.
Produktanforderungen
Die von der Ökodesign-Richtlinie betroffenen Produkte sind in verschiedene „Produktgruppen“ unterteilt. Aus den Durchführungsmaßnahmen können an die Produktgruppen folgende Anforderungen gestellt werden:
- Grenzwerte für Energieverbrauch, Effizienz, Schadstoffgehalt usw.
- Pflicht zur Information von Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Behörden
- Durchführung und Dokumentation einer Konformitätsbewertung für das Produkt
Je nach Produktgruppe können diese Anforderungen mehr oder weniger detailliert ausfallen. Zusätzlich können Kennzeichnungssysteme für den richtigen Gebrauch des Produktes empfohlen werden, deren Inhalt über die Mindestanforderungen hinausgehen kann.
Möglichkeiten der Beteiligung
Hersteller können bei der Erstellung der Durchführungsmaßnahmen auf deutscher und europäischer Ebene Einfluss nehmen. Die BAM führt gemeinsam mit dem Umweltbundesamt und den beteiligten Ministerien einen fachlichen Austausch, sogenannte Beraterkreise durch, bevor Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen mit der Europäischen Kommission diskutiert werden. Hier können Vertreter der Industrie ihre Standpunkte einbringen. Auch schriftliche Stellungnahmen sind möglich. Im Konsultationsforum zur Ökodesign-Richtlinie und zur Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung sind die Hersteller (meist über ihre europäischen Branchenverbände) vertreten.
Zur Vorbereitung der Durchführungsmaßnahmen werden Studien über einzelne Produktgruppen von Beratungsunternehmen oder Forschungseinrichtungen erstellt. Auch hier können sich die Hersteller durch Stellungnahmen und Teilnahmen an Workshops einbringen.
Links
Mehr Energieeffizienz durch innovative Ideen - Erstauskünfte über das breite Angebot an Förderprogrammen zum Thema Energieeffizienz
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Verbraucherinnen und Verbraucher
Vorrangige Ziele von Ökodesign und Verbrauchskennzeichnung sind die Energieeffizienz von energieverbrauchsrelevanten Produkten zu verbessern, dadurch Kosten einzusparen und darüber hinaus alle Umweltauswirkungen zu minimieren, die von diesen Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus ausgehen.
Doch diese Ziele werden nur zum Teil durch das gesetzliche Verbieten besonders schlechter Produkte (Mindestanforderungen aus Ökodesign) erreicht. So müssen Produkte vom Markt genommen werden, wenn sie diese Anforderungen nicht erfüllen. Einen starken Einfluss haben aber auch die Verbraucherinnen und Verbraucher. Sie entscheiden, was sie kaufen. Damit ihre Kaufentscheidung auf energieeffiziente Geräte fällt, muss der Markt für sie ausreichend transparent sein.
Die europäische Energiepolitik schafft durch Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Informationen über angebotene Produkte erhalten und sie diese Produkte auch auf ihre Energieeffizienz hin untereinander vergleichen können.
Setzen Hersteller bei Neugeräten teure Technik oder neu entwickelte Produkte ein, steigen oft deren Anschaffungskosten. Die Ökodesign-Richtlinie legt jedoch fest, dass bei durchschnittlicher Verwendung des Produktes die eingesparten Energiekosten die Preissteigerung auffangen müssen.
Falls der Verbraucher oder die Verbraucherin den Verdacht hat, dass ein Produkt die Ökodesign-Anforderungen nicht erfüllt, kann er oder sie sich an die Marktüberwachung wenden. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Haushaltsgerät deutlich mehr Strom verbraucht als durch die Effizienzklasse angegeben.
Die Marktüberwachungsbehörden können bei Produkten, die gegen Ökodesign oder Energieverbrauchskennzeichnung verstoßen, einen Rückruf oder ein Verkaufsverbot veranlassen. Bei Rückrufen haben die Käuferinnen und Käufer ein Recht auf kostenlose Nachbesserung oder Rückabwicklung des Kaufvertrages.