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Rechtsgrundlagen

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  • Rechtsgrundlagen Öko­de­sign / Energielabel

    EUROPA UND DEUTSCHLAND.
    Die europäische Ökodesign-Richtlinie und Verbrauchskennzeichnungsverordnung werden durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) in deutsches Recht umgesetzt.

    Die Verordnungen, die konkrete Anforderungen an einzelne Produkte enthalten, sind unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltendes Recht.

  • Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR) Ver­ord­nung (EU) 2024/1781

    Am 28. Juni 2024 wurde die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (EU) 2024/1781 veröffentlicht mit Inkrafttreten am 18. Juli 2024.

    Die dem Vorschlag zugrunde liegende Rechtsetzungsinitiative wurde im Neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft, der im März 2020 veröffentlicht wurde, vorgestellt. Dieser wiederum ist im Europäischen Grünen Deal im Zusammenhang mit der Mobilisierung der Industrie für eine saubere und kreislauforientierte Wirtschaft genannt.
    Mit der neuen Ökodesign-Rahmenverordnung wird der bisher sehr erfolgreiche Ökodesign-Ansatz auf ein viel breiteres Spektrum von Produkten anwendbar. Ausnahmen soll es nur noch wenige geben, z. B. für Fahrzeuge, Lebens- und Futtermittel, Arznei- und Tierarzneimittel und lebende Tiere und Pflanzen.

    Im Vergleich zur bisherigen Richtlinie werden wesentlich mehr Nicht-Energie-Aspekte genannt. Anforderungen zur Ressourceneffizienz, zur nachhaltigen Produktion, zur Reparatur- und Kreislauffähigkeit, zu Problemstoffgehalten, zu Umweltauswirkungen, zu erwarteten Abfällen und zur Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte sind im Rahmen des Vorschlags möglich und erwünscht. In der Rahmenverordnung direkt wird die Vernichtung unverkaufter Textilien und Schuhe verboten mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten und mit Ausnahmen bzw. längerer Frist für KMU.

    Die produktspezifischen Regelungen sollen in delegierten Rechtsakten festgelegt werden. Der Vorschlag sieht weiter vor, dass für jede geregelte Produktgruppe ein digitaler Produktpass eingeführt wird.
    In Artikel 18 der ESPR sind die folgenden Produktgruppen für den ersten Arbeitsplan genannt: Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhwerk, Möbel, einschließlich Matratzen, Reifen, Waschmittel, Anstrichmittel, Schmierstoffe, Chemikalien, energieverbrauchsrelevante Produkte und Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie und sonstige Elektronikgeräte.

    Für den Übergang von der Rahmenrichtlinie zur Verordnung sind ebenfalls Regelungen im Text getroffen. Hierzu finden Sie rechtzeitig Informationen auf unseren Produktgruppenseiten.

    Zur Mitarbeit im Ökodesign-Forum finden Sie hier einen Beschluss der Kommission und hier den Aufruf zur Bewerbung.

    Am 7. Juni 2024 fand an der BAM eine Informationsveranstaltung zur ESPR statt. Die Vortragsfolien können Sie hier finden.

    Die Aufzeichnung eines Webinars der EU-Kommission zur ESPR ist hier verfügbar.

  • Ökodesign-Richtlinie Richt­li­nie 2009/125/EG

    Die Ökodesign-Richtlinie (auch ErP-Richtlinie Energy related Products) zur umweltgerechten Gestaltung von Produkten ist eine Rahmenrichtlinie, die selbst keine detaillierten Anforderungen an bestimmte Produktgruppen definiert. Sie formuliert innerhalb der EU übergreifende Zielstellungen und Regelungen zum Prozess der Rechtssetzung, die dann jeweils für einzelne Produktgruppen erfolgen. Der Geltungsbereich der Richtlinie umfasst alle Produktgruppen, die energieverbrauchsrelevant sind, ein ausreichendes Marktvolumen und ein hohes Einsparpotential haben. Ausgenommen sind Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung. Die Richtlinie betrachtet den gesamten Lebenszyklus eines Produktes. Der Fokus der Verordnung liegt bisher auf der Energieeffizienz während der Nutzungsphase.

    Die Anforderungen an die einzelnen Produktgruppen werden durch die EU-Kommission unter Beteiligung der Mitgliedstaaten und der interessierten Kreise erarbeitet.

    Richtlinie 2009/125/EG (konsolidierter Text 2012, alle Sprachen)

    Ziele der Richtlinie

    Verringerung der Umweltauswirkungen energieverbrauchsrelevanter Produkte

    Dieses Ziel soll durch die Formulierung von Anforderungen in Durchführungsmaßnahmen erreicht werden. Hier wird der gesamte Produktlebenszyklus einschließlich Auswahl und Einsatz von Rohmaterialien betrachtet: von der Entwicklung und Fertigung über die Nutzungsphase inklusive Verpackung, Transport, Vertrieb und Wartung bis hin zur Entsorgung oder zum Recycling.

    Klimaschutz

    Zum Erreichen der europäischen Klimaschutzziele müssen die Emissionen von Treibhausgasen, die durch Produktion, Betrieb und Entsorgung energiebetriebener Produkte entstehen, bedeutend gesenkt werden. Bei den meisten Produkten liegt der Schwerpunkt ihres Energieverbrauchs in der Nutzungsphase. Damit fallen in dieser Phase auch die meisten Emissionen an Treibhausgasen an.
    Die Klimaschutzziele können realisiert werden, indem die Energieeffizienz dieser Produkte gesteigert wird. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sollten bereits auf der Stufe der Gestaltung ergriffen werden, da an diesem Punkt die späteren Umweltbelastungen und Produktionskosten festgelegt werden.

    Harmonisierte Gesetzgebung

    Die Richtlinie regelt die Ökodesign-Anforderungen, um in Europa keine Handelshemmnisse durch national unterschiedliche Vorschriften entstehen zu lassen. Dies wird erreicht, indem die EU-Kommission verbindliche Durchführungsmaßnahmen für die gesamte Gemeinschaft erlässt und den freien Warenverkehr vor weitergehenden Vorschriften der Mitgliedstaaten schützt.

    ESPR - Ecodesign for Sustainable Products Regulation

    Die EU-Kommission hat am 30.03.22 einen Vorschlag für eine Rahmenverordnung für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte veröffentlicht, welche die bisherige Ökodesign-Richtlinie ersetzen soll.

    Die dem Vorschlag zugrunde liegende Rechtsetzungsinitiative wurde im Neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft, der im März 2020 veröffentlicht wurde, vorgestellt. Dieser wiederum ist im Europäischen Grünen Deal im Zusammenhang mit der Mobilisierung der Industrie für eine saubere und kreislauforientierte Wirtschaft genannt.

    Der Vorschlag für die Ökodesign-Rahmenverordnung sieht vor, den bisher sehr erfolgreichen Ökodesign-Ansatz auf ein viel breiteres Spektrum von Produkten anzuwenden. Ausnahmen soll es nur noch für Lebens- und Futtermittel, Arznei- und Tierarzneimittel und lebende Tiere und Pflanzen geben.

    Im Vergleich zur bisherigen Richtlinie werden wesentlich mehr Nicht-Energie-Aspekte genannt. Anforderungen zur Ressourceneffizienz, zur nachhaltigen Produktion, zur Reparatur- und Kreislauffähigkeit, zu Problemstoffgehalten, zur Umweltauswirkung allgemein (Product Environmental Footprint, PEF), zu erwarteten Abfällen und zur Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte sind im Rahmen des Vorschlags möglich und erwünscht.

    Die produktspezifischen Regelungen sollen in delegierten Rechtsakten festgelegt werden. Der Vorschlag sieht weiter vor, dass für jede geregelte Produktgruppe ein digitaler Produktpass eingeführt wird.

    Der Vorschlag der Kommission ist an Rat und Parlament gegangen und durchläuft nun das Ordentliche Gesetzgebungsverfahren.

  • Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)

    Das EVPG setzt die Ökodesign-Richtlinie in deutsches Recht um. Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und das Ausstellen von energieverbrauchsrelevanten Produkten sowie von Bauteilen und Baugruppen, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Produkte bestimmt sind. Es regelt, dass diese Produkte die in den EU-Durchführungsmaßnahmen formulierten Anforderungen erfüllen und die CE-Kennzeichnung sowie die Konformitätserklärung aufweisen. Die Durchführungsmaßnahmen erlauben dem Hersteller die Konformität seiner Produkte mit den Ökodesign-Anforderungen selbst zu erklären. Soll die Konformität von einer dritten Stelle geprüft werden, bestimmen die Bundesländer auf Antrag die dafür zugelassenen Stellen. Das Gesetz regelt auch die notwendigen Vollzugsbefugnisse für die Marktüberwachung. Verstöße gegen die Vorschriften zur Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen können mit Sanktionen, Bußgeld bis hin zum Rückruf, geahndet werden.

    EVPG Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz

    Die BAM als Beauftragte Stelle

    Das EVPG nennt die BAM als beauftragte Stelle, die insbesondere die für die Marktüberwachung zuständigen Landesbehörden koordiniert und die Öffentlichkeit informiert. Maßnahmen der Marktüberwachung werden der BAM gemeldet. Sie leitet die Meldungen an die EU-Kommission weiter und informiert die anderen Mitgliedstaaten, wenn das betreffende Produkt vom Markt genommen wird.

    In Deutschland ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für die Umsetzung der Ökodesignrichtlinie zuständig.

  • Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (EVPGV)

    Die Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes (EVPGV) ist am 18. August 2013 in Kraft getreten. Das Inverkehrbringen eines Produktes, das nicht dem EVPG und den Durchführungsverordnungen zur Ökodesignrichtlinie entspricht, ist damit als Ordnungswidirigkeit definiert und kann entsprechend geahndet werden.

    EVPGV Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte

  • Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung Ver­ord­nung (EU) 2017/1369

    Die Rahmenverordnung (EU) 2017/1369 zur Energieverbrauchskennzeichnung ist zum 1. August 2017 in Kraft getreten und hebt die Richtlinie 2010/30/EU auf, die sich auf die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderer Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten (Energielabel) und Produktinformationen bezog.
    Delegierte Rechtsakte, die für jede einzelne Produktgruppe die Details zu den Anforderungen an die Etiketten regeln, bleiben so lange weiter in Kraft, bis sie durch einen neuen delegierten Rechtsakt für die betreffende Produktgruppe aufgehoben werden.

    Verordnung (EU) 2017/1369

    Die Rahmenverordnung gilt in jedem europäischen Mitgliedstaat unmittelbar und muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Für die übrigen Anforderungen und die hier im Anschluss aufgeführten Änderungen gegenüber der geltenden Rechtslage gilt, dass diese sofort wirksam werden und von Lieferanten und Händlern auch bei bereits erlassenen Produktverordnungen beachtet werden müssen:

    Neuerungen für Lieferanten, Hersteller und Importeure, Händler und Mitgliedsstaaten

    2021: Das neue EU-Energielabel - Leitfaden für Händler: Die neuen Label mit den wichtigsten Änderungen und der Umstellungsprozess im Überblick

    Die Anforderungen an die einzelnen Produktgruppen werden durch die EU-Kommission unter Beteiligung der Mitgliedstaaten und der interessierten Kreise erarbeitet.

    Ziele der Verordnung

    Information der Kundinnen und Kunden über energieverbrauchsrelevante Produkte

    Durch die Energieverbrauchskennzeichnung sollen Kundinnen und Kunden in die Lage versetzt werden, sich für effiziente Produkte zu entscheiden, um dadurch den Energieverbrauch ihres Haushaltes zu verringern.

    Senkung des Energieverbrauchs in der EU

    Die Energieverbrauchskennzeichnung schafft Anreize bei Kundinnen und Kunden, effiziente Produkte zu kaufen und treibt dadurch die Entwicklung der Effizienz dieser Geräte voran. Die Energieeffizienz ist eine entscheidende Komponente der europäischen Klima- und Energiepolitik bis 2030 und ist für die Dämpfung der Energienachfrage von zentraler Bedeutung.

    Vermeiden von Handelshemmnissen

    Diese Rahmenverordnung ist das geeignete Rechtsinstrument, da sie klare und ausführliche Bestimmungen enthält, die eine abweichende Umsetzung durch die Mitgliedstaaten ausschließt. Dadurch wird eine größere Harmonisierung als bisher in der gesamten Union sichergestellt. Ein harmonisierter Rechtsrahmen auf Unionsebene statt auf Ebene der Mitgliedstaaten senkt die Kosten bei den Herstellern, sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen und gewährleistet den freien Warenverkehr im Binnenmarkt.

  • Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)

    Das EnVKG setzt in Deutschland die Rahmenverordnung (EU) 2017/1369 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderer Ressourcen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und sonstigen Werbeinformationen in nationales Recht um. Damit wird der Rechtsrahmen für die Marktüberwachung geschaffen. Die Pflichten aus den Produktverordnungen gelten davon unabhängig unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU.
    Das EnVKG nennt die BAM als beauftragte Stelle, die insbesondere die für die Marktüberwachung zuständigen Landesbehörden bei der Entwicklung und Durchführung ihres Überwachungskonzepts unterstützt und die Öffentlichkeit informiert.

    In Deutschland ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) für die Umsetzung der Richtlinie zur Energieverbrauchskennzeichnung zuständig.

    EnVKG Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

  • Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV)

    Durch die EnVKV wird das Inverkehrbringen eines Produktes, das nicht dem EnVKG und den Verordnungen zur Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung entspricht, als Ordnungswidrigkeit definiert und kann entsprechend geahndet werden.

    EnVKV Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

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