Gem. § 9 Abs. 1 EVPG (Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz) macht die BAM Anordnungen der zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer von Verboten des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, der Bereitstellung auf dem Markt sowie Rücknahme- und Rückrufanordnungen, die unanfechtbar geworden sind oder deren sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, öffentlich bekannt.
Aktuell gelten folgende Anordnungen und Verbote:
Behörde | Produktart | Modell | verantwortlicher Hersteller / Importeur | Anordnungen | Grund | Datum |
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