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Bürobeleuchtung (Produktlos ENER 8) und Straßenbeleuchtung (Produktlos ENER 9) ENER 8 & 9
Eine neue Verordnung (EU) 2019/2020 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen von Lichtquellen ist am 5. Dezember 2019 im Amtsblatt veröffentlicht worden. Sie gilt seit dem 1. September 2021 und hebt dann unter anderem die Verordnung (EG) 245/2009 zur Büro- und Straßenbeleuchtung auf.
Verordnung (EG) 245/2009 konsolidierter Text, Februar 2016, alle Sprachen
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Beleuchtung ENER 19
Die Verordnungen (EU) 2019/2020 und (EU) 2019/2015 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Lichtquellen und separate Betriebsgeräte und zur Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen gelten seit dem 1. September 2021.
Sie wurden durch die Omnibusverordnungen (EU) 2021/341 und (EU) 2021/340 geändert.
Die Verordnungen unterscheiden zwischen Lichtquelle und umgebendem Produkt.
Eine Lichtquelle ist in den Verordnungen definiert als ein elektrisch betriebenes Produkt, das Licht mit darin festgelegten Eigenschaften, wie z. B. dem Lichtstrom in einem bestimmten Bereich oder bestimmten Farbwertanteilen, emittiert.
Ein umgebendes Produkt dagegen bezeichnet ein Produkt, das eine oder mehrere Lichtquellen oder separate Betriebsgeräte oder beides enthält, darunter unter anderem Leuchten, die zur separaten Überprüfung der enthaltenen Lichtquelle(n) zerlegt werden können, sowie Haushaltsgeräte oder Möbel, die eine oder mehrere Lichtquellen enthalten.
Die Energieeffizienzanforderungen und Funktionsanforderungen aus der Ökodesignverordnung gelten immer nur für die Lichtquelle und das separate Betriebsgerät, nicht aber für das umgebende Produkt als Ganzes. Informationsanforderungen gibt es neben denen, die Hersteller von Lichtquellen betreffen, auch welche, die Hersteller von umgebenden Produkten einhalten müssen.
Ein Energielabel benötigt jede Lichtquelle, die als eigenständiges Produkt (d. h. nicht in einem umgebenden Produkt) in Verkehr gebracht wird auf der Verpackung. Umgebende Produkte haben kein Energielabel. Allerdings muss auch eine Lichtquelle, die in einem umgebenden Produkt in Verkehr gebracht wird, in die Datenbank EPREL eingetragen werden. Weiter gilt für Lieferanten von umgebenden Produkten, dass sie in der Verordnung festgelegte Informationen zur enthaltenen Lichtquelle bereitstellen müssen.
Unsere FAQ finden Sie hier
Eine Anleitung für die EPREL-Datenbank finden Sie hier
Verordnung Anwendungsbereich Ausnahmen Anforderungen hinsichtlich Neue Anforderungen ab (EU) 2019/2020 Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, auch wenn sie in einem umgebenden Produkt in Verkehr gebracht werden s. Anhang III, 1. und 2. Energieeffizienz, Funktionen, Informationen 25.12.2019
01.09.2021
01.09.2023(EU) 2019/2015 Lichtquellen, auch wenn sie in einem umgebenden Produkt in Verkehr gebracht werden s. Anhang IV, 1. und 2. Energieverbrauchskennzeichnung, Produktdatenblatt, Informationen 25.12.2019
01.05.2021
01.09.202101.03.2022
Dokumente
Ökodesign
Verordnung (EU) 2019/2020 alle Lichtquellen, September 2021, konsolidiert mit den Berichtigungen sowie der Omnibusverordnung, gültig ab 1. September 2021
Verbrauchskennzeichnung
Verordnung (EU) 2019/2015 September 2021, konsolidiert mit den Berichtigungen sowie der Omnibusverordnung, alle Sprachen, gültig ab 1. September 2021
Berichtigung von 26.9.2023 durch Verodnung (EU) 2023/2048--
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Beleuchtungssysteme ENER 37
:Die Vorstudie ist abgeschlossen: https://ecodesign-lightingsystems.eu/