FAQ-Sammlung der EU-Kommission

Ökodesign FAQ, Januar 2023 englisch

Label FAQ, Januar 2023 englisch

Fragen und Antworten - Allgemeine Fragen

Wann ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens?

Im Blue Guide, dem Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU, heißt es, dass ein Produkt auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wird, wenn es dort erstmalig bereitgestellt wird. Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt bedeutet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Dies umfasst auch jegliches Angebot, das zu einer tatsächlichen Bereitstellung führen kann (z. B. eine Aufforderung zum Kauf, Werbekampagnen). Wenn sich das Produkt im Lager des Herstellers (oder seines in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten) oder des Einführers befindet, wo es noch nicht bereitgestellt wird, also nicht für Handel, Verbrauch oder Verwendung zur Verfügung steht, dann handelt es sich noch nicht um ein Inverkehrbringen.

An wen kann man sich bei technischen Fragen bezüglich der Produktdatenbank EPREL wenden?

Es gibt einen Helpdesk, der erreichbar ist unter: ENER-EPREL-HELPDESK@ec.europa.eu

Muss ich meine alten Glühlampen, Motoren, Waschmaschinen usw. jetzt wegwerfen?

Nein, einmal rechtmäßig in Verkehr gebrachte Produkte dürfen weiter abverkauft, eingesetzt und benutzt werden. Allerdings gibt es je nach Produktgruppe ggf. die Verpflichtung, beim Abverkauf ein neues Energielabel zu verwenden.

Auch gebrauchte Produkte dürfen weiterhin verkauft werden. Für gebrauchte Produkte, die nicht von außerhalb der EU importiert werden, gilt die Pflicht zur Energieverbrauchskennzeichnung nicht. Wenn eine Verordnung auch Anforderungen an die Inbetriebnahme stellt, werden diese nur wirksam, wenn das Produkt vorher nicht in Verkehr gebracht wurde (Import für Eigenbedarf oder eigene Herstellung).

Gelten die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung auch für gebrauchte Produkte?

Alle erstmals in der Union in Verkehr gebrachten Produkte, einschließlich importierter gebrauchter Produkte, fallen in den Geltungsbereich der Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (EU) 2017/1369, s. dort Erwägungsgrund (5).
Produkte, die zum zweiten oder ein weiteres Mal auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, sind allerdings ausgenommen. Das bedeutet, dass gebrauchte Produkte nur betroffen sind, wenn sie in die EU importiert werden und erstmalig auf dem Markt bereitgestellt werden.

Gelten Ökodesignanforderungen nur für Produkte mit einem Marktvolumen über 200.000 Stück pro Jahr?

Nein. Eine einmal erlassene Verordnung unter der Ökodesignrichtlinie gilt für jedes Produkt in ihrem Geltungsbereich einzeln. Dabei ist es egal, ob ein Hersteller / Importeur im Jahr 2 oder 2 Millionen Stück eines Modells oder einer Produktgruppe auf den Markt bringt.

Die Bedingungen aus Artikel 15 der Richtlinie, also auch die 200.000 Stück pro Jahr auf dem europäischen gemeinsamen Markt, sind ein Anhaltspunkt für die EU-Kommission, ob sie eine Verordnung für eine Produktgruppe vorschlagen soll oder nicht. Damit soll erreicht werden, dass sich die Regelungen auf Massenprodukte konzentrieren. Gezählt wird aber jedes Gerät innerhalb der Produktgruppe (Aufgabe der Vorstudien), egal welcher Hersteller / Importeur es in Verkehr bringt und unter welcher Modellbezeichnung. Ist eine Verordnung erlassen, hat Artikel 15 keinen direkten Einfluss mehr auf eine bereits geregelte Produktgruppe.

Fahrzeuge sind aus der Richtlinie ausgenommen. Gilt das auch für Geräte zum Einbau in Fahrzeuge?

Ja, aber es muss klar sein, dass das Gerät nur für den Einbau in Fahrzeuge gedacht ist.

Ein Autoradio, ein Topplicht für Boote oder ein Elektromotor für den Hybridantrieb sind solche Beispiele. Wenn Verwendungen außerhalb von Fahrzeugen technisch möglich, aber nicht vorgesehen sind (z.B. Ventilatoren/Motoren auf Schiffen oder in Eisenbahnen), muss dies vom Hersteller /Importeur eindeutig gekennzeichnet werden.

Produkte, die von einer Durchführungsmaßnahme betroffen sind und eindeutig innerhalb und außerhalb von Fahrzeugen verwendet werden (z.B. portable Geräte mit Adapter für den Fahrzeugbetrieb) müssen die sie betreffenden Verordnungen einhalten.

Kann ich als Hersteller / Importeur die Einhaltung der Anforderungen selbst messen oder muss das ein akkreditiertes Labor machen?

Bei bisher allen Ökodesignverordnungen ist die Hersteller-Selbsterklärung vorgesehen.

Das heißt, Sie können messen lassen oder selbst messen. Wichtig ist, dass in Ihrer Konformitätsbewertung klar dargelegt ist, wie Sie zu dem Schluss kommen, dass Ihr Produkt mit den Anforderungen konform ist. Bei der Einhaltung von Grenzwerten genügt ein Messprotokoll mit Angabe der Messnorm oder gleichwertige Messvorschrift und Angaben über die verwendeten Geräte und die Auswahl der Prüfmuster. Die Konformitätserklärung enthält dann nur noch den Verweis auf die eingehaltene Verordnung und die Messvorschrift.

Dürfen Produkte, die kein neues Label erhalten können, da Artikel 11, (13) b) i) oder ii) der Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung anwendbar ist, auch online noch 9 Monate nach dem Startzeitpunkt für das neue Label mit dem alten verkauft werden?

Ja, das ist erlaubt, da sich der o. g. Artikel auf das Verkaufen allgemein bezieht und den Online-Handel nicht ausschließt.

Haben Großhändler, die ausschließlich an Einzelhändler oder Wiederverkäufer Ware vertreiben, Verpflichtungen hinsichtlich der Energieverbrauchskennzeichnung?

Nach den Definitionen in der Rahmenverordnung ist der Großhändler nicht unmittelbar erfasst, wenn er nicht an Kund*innen zum Eigengebrauch oder an Errichter Produkte verkauft. Allerdings könnte der Großhändler Ansprechpartner sein, falls der Ware kein Etikett beiliegt und der weitere Händler es vom Lieferanten anfordern will.

Gibt es eine Vorlage für das Energielabel?

Die EU-Kommission stellt auf ihren Seiten verschiedene Hilfen zur Erstellung des Energielabels zur Verfügung.

Fragen und Antworten - Beleuchtung

Texte im Offenen Forum EU-Regelungen Beleuchtung

Beleuchtungstechnik

Welche Produkte gelten als umgebende Produkte im Sinne der Verordnungen (EU) 2019/2020 und (EU) 2019/2015?

‚Umgebendes Produkt‘ bezeichnet nach den Beleuchtungsverordnungen und ihren Ergänzungen (EU) 2021/340 und (EU) 2021/341 ein Produkt, das eine oder mehrere Lichtquellen oder separate Betriebsgeräte oder beides enthält. Als Beispiele genannt sind Leuchten, die zur separaten Überprüfung der enthaltenen Lichtquelle(n) zerlegt werden können, sowie Haushaltsgeräte oder Möbel, die eine oder mehrere Lichtquellen enthalten. Hersteller von umgebenden Produkten müssen in der technischen Dokumentation eine Anleitung bereitstellen, wie die Lichtquellen von den Marktaufsichtsbehörden zur Nachprüfung entnommen werden können, ohne dass sie dabei dauerhaft beschädigt werden. Die Entnahme zur Nachprüfung ist nicht das Gleiche wie die Austauschbarkeit, von der im ersten Abschnitt in Artikel 4 in der Ökodesignverordnung die Rede ist, und sie hat auch nicht zur Bedingung, dass allgemein verfügbare Werkzeuge verwendet werden und dass das umgebende Produkt nicht beschädigt wird.

Welche Fristen gelten für den Handel bezüglich der Umstellung von altem auf das neue Label bei Lichtquellen?

Im stationären Handel müssen die neuen Etiketten spätestens 18 Monate nach dem 1. September 2021 auf den Verpackungen sein. Die Umstellungsfrist für den Onlinehandel beträgt 14 Arbeitstage. Das heißt, ein online ausgestelltes Produkt muss spätestens 14 Arbeitstage nach dem 1.9.21 mit neuem EU-Energielabel zu sehen sein, es sei denn, der Händler kann kein neues Label mehr erhalten, weil z. B. der Lieferant seine Tätigkeit eingestellt hat; dann darf online noch 9 Monate nach dem 1.9.21 mit altem Label verkauft werden. Es gibt allerdings keine gesetzliche Verpflichtung, Verpackungen, die online bestellt worden sind, vor dem Versenden mit dem neuen Label zu überkleben. Um Kundinnen und Kunden nicht zu verwirren, wird dies allerdings empfohlen.

Sind Lichtquellen in batteriebetriebenen Produkten von den Verordnungen betroffen?

Nein, die Verordnungen gelten nicht für Lichtquellen in batteriebetriebenen Produkten, wobei „batteriebetrieben“ ein Produkt bezeichnet, das ausschließlich mit Gleichstrom (DC) einer Stromquelle innerhalb des Produkts betrieben wird und nicht direkt oder indirekt an das öffentliche Stromnetz angeschlossen ist. Ein Funktionieren des Produktes während des Ladevorgangs hat damit zur Folge, dass das Produkt nicht als batteriebetrieben gilt.

Ist reine Dekorationsbeleuchtung von den Anforderungen betroffen?

Es gibt keine Ausnahme für Dekorationsbeleuchtung. Alle Lichtquellen, die der Definition in den Verordnungen genügen, sind auch von den Anforderungen betroffen, sofern sie nicht unter die in Anhang III der Ökodesignverordnung bzw. Anhang IV der Labelverordnung genannten Ausnahmen fallen.

Sind farbige Lichtquellen von den Anforderungen betroffen?

Die Definition für Lichtquellen in Artikel 2, 1. in den Verordnungen legt den Bereich der Farbwertanteile x und y fest. In der CIE-Normfarbtafel entspricht das weißem Licht, d. h. farbige Lichtquellen, die kein weißes Licht aussenden können, sind von den Verordnungen nicht betroffen.

Was ist ein LED-Paket im Sinne der Verordnungen?

Ein LED-Paket bezeichnet ein einzelnes elektrisches Bauteil, das mindestens einen LED-Chip, d. h. einen kleinen Block aus Licht emittierendem Halbleitermaterial, auf dem sich ein funktionsfähiger LED-Schaltkreis befindet, umfasst. Es enthält kein Betriebsgerät oder dessen Teile, keinen Sockel und keine aktiven elektronischen Bauelemente und ist nicht direkt an die Netzspannung angeschlossen. Ein LED-Paket gilt nicht als Lichtquelle im Sinne der Verordnung.

Bedeutet der durch die Verordnung (EU) 2019/2015 am 25.12.2019 wirksam werdende Wegfall der Kennzeichnungspflicht für Leuchten auch gleichzeitig das Verbot des Energielabels für Leuchten?

Die Rechtslage bezüglich eines sofortigen Verbots des Labels für Leuchten ist nicht ganz eindeutig, weil die Rahmenverordnung eine Einführung oder Reskalierung kennt und regelt, aber nicht das Zurücknehmen einer Kennzeichnung.
Zur Auslegung des Sachverhaltes äußerte sich die Europäischen Kommission wie folgt: „…In our view, to avoid unnecessary confusion for consumers, dealers should remove the label from display from 25 December onwards, even if the luminaire was placed on the market before that date. For luminaires placed on the market before 25 December 2019 that had the label printed on the packaging, we recognise the practical concerns around covering up or removing the label and therefore consider that they can continue to be sold with that packaging.”

Unter welchen Umständen muss ein Produkt, welches Lichtquellen enthält, selbst die Anforderungen an eine Lichtquelle aus den Verordnungen (EU) 2019/2020 und (EU) 2019/2015 einhalten?

Dies ist nur der Fall für Produkte, die nicht unter die Definition eines umgebenden Produktes fallen und die gleichzeitig die Definition einer Lichtquelle nach der Verordnung erfüllen.

Benötigen umgebende Produkte nach Verordnung (EU) 2019/2015 ein Energielabel?

Nein, diese Produkte benötigen kein Energielabel. Hersteller umgebender Produkte sind allerdings verpflichtet, die enthaltene(n) Lichtquelle(n) einschließlich der Energieeffizienzklasse in der technischen Dokumentation für das umgebende Produkt klar anzugeben.

Fragen und Antworten - Kühlgeräte

Was ist ein mobiles Kühlgerät im Sinne der Verordnungen (EU) 2019/2019 und (EU) 2019/2016?

Die Definition für ein mobiles Kühlgerät wurde durch die Ergänzungsverordnungen (EU) 2021/340 und (EU) 2021/341 noch klarer formuliert. Ein mobiles Kühlgerät im Sinne der Verordnung bezeichnet ein Kühlgerät, das verwendet werden kann, wenn kein Zugang zum öffentlichen Stromnetz besteht, und das Kleinspannungsstrom (< 120 V Gleichstrom) oder Brennstoffe oder beide als Energiequelle für die Kühlfunktion nutzt; dies umfasst auch Kühlgeräte, die außer mit Kleinspannungsstrom oder Brennstoffen oder beiden mithilfe eines externen Gleichrichters, der separat zu erwerben ist, mit Netzstrom betrieben werden können. Ein Gerät, das mit einem Gleichrichter in Verkehr gebracht wird, gilt nicht als mobiles Kühlgerät.

Fragen und Antworten - Ladegeräte, Netzteile, PCs, Computermonitore, Standby

Fallen Batterieladegeräte unter die Verordnung (EU) 2019/1782?

Batterieladegeräte sind nicht im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1782.

Ist ein Netzteil mit mehreren Spannungen von der Verordnung (EU) 2019/1782 betroffen?

Ja, wenn mehrere Ausgangsspannungen einstellbar sind aber nur eine gleichzeitig anliegt. Ein Netzteil, das mehrere Ausgangsspannungen gleichzeitig liefert, ist nicht im Anwendungsbereich der Verordnung.

Sind Produkte mit elektrischen Motoren, die über eine Fernbedienung gesteuert werden, wie z.B. ein elektrischer Rollladen, von der Verordnung (EG) 1275/2008 betroffen?

Produkte mit elektrischen Motoren, die über eine Fernbedienung gesteuert werden, sind bisher nicht von der Standby-Verordnung betroffen.

Müssen Produkte, die als Profi-Geräte verkauft werden, die Standby-Anforderungen nach Verordnung (EG) 1275/2008 trotzdem einhalten?

Ja, die Verordnung sieht dies eindeutig vor durch die Formulierung "auch dann, wenn sie für Anwendungen außerhalb von Haushalt und Büro angeboten werden." (Artikel 2 Nummer 1).

Weiterführende Informationen