- FAQ-Sammlung der EU-Kommission
- Fragen und Antworten - Allgemeine Fragen
- Wann ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens?
- An wen kann man sich bei technischen Fragen bezüglich der Produktdatenbank EPREL wenden?
- Muss ich meine alten Glühlampen, Motoren, Waschmaschinen usw. jetzt wegwerfen?
- Gelten die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung auch für gebrauchte Produkte?
- Gelten Ökodesignanforderungen nur für Produkte mit einem Marktvolumen über 200.000 Stück pro Jahr?
- Fahrzeuge sind aus der Richtlinie ausgenommen. Gilt das auch für Geräte zum Einbau in Fahrzeuge?
- Kann ich als Hersteller / Importeur die Einhaltung der Anforderungen selbst messen oder muss das ein akkreditiertes Labor machen?
- Dürfen Produkte, die kein neues Label erhalten können, da Artikel 11, (13) b) i) oder ii) der Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung anwendbar ist, auch online noch 9 Monate nach dem Startzeitpunkt für das neue Label mit dem alten verkauft werden?
- Haben Großhändler, die ausschließlich an Einzelhändler oder Wiederverkäufer Ware vertreiben, Verpflichtungen hinsichtlich der Energieverbrauchskennzeichnung?
- Gibt es eine Vorlage für das Energielabel?
- Wie erfolgt die korrekte Darstellung des Pfeils mit der Energieeffizienzklasse und dem Spektrum der für das Etikett verfügbaren Effizienzklassen?
- Gilt die Verpflichtung, auf die Spanne der Effizienzklassen in der Werbung hinzuweisen, auch für Produkte, die ein Label tragen, das noch unter der alten Rahmenrichtlinie 2010/30/EU eingeführt wurde?
- ESPR
- FAQ der Kommission
- Welche Anforderungen aus der ESPR gelten unmittelbar, d. h. direkt ab Inkrafttreten (18. Juli 2024), und ohne dass zuvor eine delegierte Produktverordnung unter der ESPR erlassen wurde?
- Gilt die ESPR für bereits bestehende produktspezifische Verordnungen, die unter der bisherigen Richtlinie erlassen wurden, weiter?
- Wie sieht die Abgrenzung zwischen dem neuen möglichen ESPR-Label und dem existierenden EU-Energielabel aus?
- Welche delegierten Rechtsakte sind zuerst geplant?
- Gelten die Anforderungen, die erarbeitet werden, dann nur konkret für die genannten Produktgruppen oder auch für Produkte, in denen sie verbaut sind?
- Für welche Unternehmen und insbesondere für welche Produkte wird der DPP verpflichtend werden?
- Inwieweit ist sichergestellt, dass die verschiedenen Projekte zum DPP interoperabel und aufeinander abgestimmt sind?
- Wird es eine einheitliche Software geben, um den DPP hochzuladen?
- Wie ist der Zusammenhang zwischen der ESPR und dem EU-Ecolabel?
- Wie ist der Zusammenhang zwischen der ESPR und der Bauprodukteverordnung?
- Wird es bei der ESPR hinsichtlich Herstellerpflichten Unterschiede bezüglich des Vertriebswegs B2B vs. B2C geben?
- Welche Pflichten kommen auf den Handel zu?
- Fragen und Antworten - Beleuchtung
- Texte im Offenen Forum EU-Regelungen Beleuchtung
- Welche Produkte gelten als umgebende Produkte im Sinne der Verordnungen (EU) 2019/2020 und (EU) 2019/2015?
- Welche Fristen gelten für den Handel bezüglich der Umstellung von altem auf das neue Label bei Lichtquellen?
- Sind Lichtquellen in batteriebetriebenen Produkten von den Verordnungen betroffen?
- Ist reine Dekorationsbeleuchtung von den Anforderungen betroffen?
- Sind farbige Lichtquellen von den Anforderungen betroffen?
- Was ist ein LED-Paket im Sinne der Verordnungen?
- Bedeutet der durch die Verordnung (EU) 2019/2015 am 25.12.2019 wirksam werdende Wegfall der Kennzeichnungspflicht für Leuchten auch gleichzeitig das Verbot des Energielabels für Leuchten?
- Unter welchen Umständen muss ein Produkt, welches Lichtquellen enthält, selbst die Anforderungen an eine Lichtquelle aus den Verordnungen (EU) 2019/2020 und (EU) 2019/2015 einhalten?
- Benötigen umgebende Produkte nach Verordnung (EU) 2019/2015 ein Energielabel?
- Fragen und Antworten - Kühlgeräte
- Was ist ein mobiles Kühlgerät im Sinne der Verordnungen (EU) 2019/2019 und (EU) 2019/2016?
- Fragen und Antworten - Ladegeräte, Netzteile, PCs, Computermonitore, Standby
- Fallen Batterieladegeräte unter die Verordnung (EU) 2019/1782?
- Ist ein Netzteil mit mehreren Spannungen von der Verordnung (EU) 2019/1782 betroffen?
- Sind Produkte mit elektrischen Motoren, die über eine Fernbedienung gesteuert werden, wie z.B. ein elektrischer Rollladen, von der Verordnung (EG) 1275/2008 betroffen?
- Müssen Produkte, die als Profi-Geräte verkauft werden, die Standby-Anforderungen nach Verordnung (EG) 1275/2008 trotzdem einhalten?
FAQ-Sammlung der EU-Kommission
Ökodesign FAQ, Januar 2023 englisch
Energy Efficient Products FAQ nach Nutzerguppen
Energy Efficient Products FAQ nach Produktgruppen
Label FAQ, Januar 2023 englisch
Fragen und Antworten - Allgemeine Fragen
Wann ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens?
Im Blue Guide, dem Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU, heißt es, dass ein Produkt auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wird, wenn es dort erstmalig bereitgestellt wird. Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt bedeutet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Dies umfasst auch jegliches Angebot, das zu einer tatsächlichen Bereitstellung führen kann (z. B. eine Aufforderung zum Kauf, Werbekampagnen). Wenn sich das Produkt im Lager des Herstellers (oder seines in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten) oder des Einführers befindet, wo es noch nicht bereitgestellt wird, also nicht für Handel, Verbrauch oder Verwendung zur Verfügung steht, dann handelt es sich noch nicht um ein Inverkehrbringen.
An wen kann man sich bei technischen Fragen bezüglich der Produktdatenbank EPREL wenden?
Es gibt einen Helpdesk, der erreichbar ist unter: ENER-EPREL-HELPDESK@ec.europa.eu
Muss ich meine alten Glühlampen, Motoren, Waschmaschinen usw. jetzt wegwerfen?
Nein, einmal rechtmäßig in Verkehr gebrachte Produkte dürfen weiter abverkauft, eingesetzt und benutzt werden. Allerdings gibt es je nach Produktgruppe ggf. die Verpflichtung, beim Abverkauf ein neues Energielabel zu verwenden.
Auch gebrauchte Produkte dürfen weiterhin verkauft werden. Für gebrauchte Produkte, die nicht von außerhalb der EU importiert werden, gilt die Pflicht zur Energieverbrauchskennzeichnung nicht. Wenn eine Verordnung auch Anforderungen an die Inbetriebnahme stellt, werden diese nur wirksam, wenn das Produkt vorher nicht in Verkehr gebracht wurde (Import für Eigenbedarf oder eigene Herstellung).
Gelten die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung auch für gebrauchte Produkte?
Alle erstmals in der Union in Verkehr gebrachten Produkte, einschließlich importierter gebrauchter Produkte, fallen in den Geltungsbereich der Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (EU) 2017/1369, s. dort Erwägungsgrund (5).
Produkte, die zum zweiten oder ein weiteres Mal auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, sind allerdings ausgenommen. Das bedeutet, dass gebrauchte Produkte nur betroffen sind, wenn sie in die EU importiert werden und erstmalig auf dem Markt bereitgestellt werden.
Gelten Ökodesignanforderungen nur für Produkte mit einem Marktvolumen über 200.000 Stück pro Jahr?
Nein. Eine einmal erlassene Verordnung unter der Ökodesignrichtlinie gilt für jedes Produkt in ihrem Geltungsbereich einzeln. Dabei ist es egal, ob ein Hersteller / Importeur im Jahr 2 oder 2 Millionen Stück eines Modells oder einer Produktgruppe auf den Markt bringt.
Die Bedingungen aus Artikel 15 der Richtlinie, also auch die 200.000 Stück pro Jahr auf dem europäischen gemeinsamen Markt, sind ein Anhaltspunkt für die EU-Kommission, ob sie eine Verordnung für eine Produktgruppe vorschlagen soll oder nicht. Damit soll erreicht werden, dass sich die Regelungen auf Massenprodukte konzentrieren. Gezählt wird aber jedes Gerät innerhalb der Produktgruppe (Aufgabe der Vorstudien), egal welcher Hersteller / Importeur es in Verkehr bringt und unter welcher Modellbezeichnung. Ist eine Verordnung erlassen, hat Artikel 15 keinen direkten Einfluss mehr auf eine bereits geregelte Produktgruppe.
Fahrzeuge sind aus der Richtlinie ausgenommen. Gilt das auch für Geräte zum Einbau in Fahrzeuge?
Ja, aber es muss klar sein, dass das Gerät nur für den Einbau in Fahrzeuge gedacht ist.
Ein Autoradio, ein Topplicht für Boote oder ein Elektromotor für den Hybridantrieb sind solche Beispiele. Wenn Verwendungen außerhalb von Fahrzeugen technisch möglich, aber nicht vorgesehen sind (z.B. Ventilatoren/Motoren auf Schiffen oder in Eisenbahnen), muss dies vom Hersteller /Importeur eindeutig gekennzeichnet werden.
Produkte, die von einer Durchführungsmaßnahme betroffen sind und eindeutig innerhalb und außerhalb von Fahrzeugen verwendet werden (z.B. portable Geräte mit Adapter für den Fahrzeugbetrieb) müssen die sie betreffenden Verordnungen einhalten.
Kann ich als Hersteller / Importeur die Einhaltung der Anforderungen selbst messen oder muss das ein akkreditiertes Labor machen?
Bei bisher allen Ökodesignverordnungen ist die Hersteller-Selbsterklärung vorgesehen.
Das heißt, Sie können messen lassen oder selbst messen. Wichtig ist, dass in Ihrer Konformitätsbewertung klar dargelegt ist, wie Sie zu dem Schluss kommen, dass Ihr Produkt mit den Anforderungen konform ist. Bei der Einhaltung von Grenzwerten genügt ein Messprotokoll mit Angabe der Messnorm oder gleichwertige Messvorschrift und Angaben über die verwendeten Geräte und die Auswahl der Prüfmuster. Die Konformitätserklärung enthält dann nur noch den Verweis auf die eingehaltene Verordnung und die Messvorschrift.
Dürfen Produkte, die kein neues Label erhalten können, da Artikel 11, (13) b) i) oder ii) der Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung anwendbar ist, auch online noch 9 Monate nach dem Startzeitpunkt für das neue Label mit dem alten verkauft werden?
Ja, das ist erlaubt, da sich der o. g. Artikel auf das Verkaufen allgemein bezieht und den Online-Handel nicht ausschließt.
Haben Großhändler, die ausschließlich an Einzelhändler oder Wiederverkäufer Ware vertreiben, Verpflichtungen hinsichtlich der Energieverbrauchskennzeichnung?
Nach den Definitionen in der Rahmenverordnung ist der Großhändler nicht unmittelbar erfasst, wenn er nicht an Kund*innen zum Eigengebrauch oder an Errichter Produkte verkauft. Allerdings könnte der Großhändler Ansprechpartner sein, falls der Ware kein Etikett beiliegt und der weitere Händler es vom Lieferanten anfordern will.
Gibt es eine Vorlage für das Energielabel?
Die EU-Kommission stellt auf ihren Seiten verschiedene Vorlagen zur Erstellung des Energielabels zur Verfügung.
Wie erfolgt die korrekte Darstellung des Pfeils mit der Energieeffizienzklasse und dem Spektrum der für das Etikett verfügbaren Effizienzklassen?
In den beiden neuen Regulierungen zur Energieverbrauchskennzeichnung für Smartphones und für Wäschetrockner, die beide im Sommer 2025 anwendbar werden, wurde zum ersten Mal festgelegt, dass die Darstellung des Pfeils mit der Energieeffizienzklasse und dem Spektrum der für das Etikett verfügbaren Effizienzklassen nur noch nach links, statt wie bisher nach links oder rechts, zulässig ist. Weitere Informationen finden Sie hier.
Gilt die Verpflichtung, auf die Spanne der Effizienzklassen in der Werbung hinzuweisen, auch für Produkte, die ein Label tragen, das noch unter der alten Rahmenrichtlinie 2010/30/EU eingeführt wurde?
Die Verpflichtung, auf die Spanne der Effizienzklassen in der Werbung hinzuweisen, kommt aus der Rahmenverordnung 1369/2017/EU. Wie der EuGH in einer Vorabentscheidung (C-761/22) bestätigt hat, gilt diese Pflicht auch für Produkte, die noch ein Label tragen, das noch unter der alten Rahmenrichtlinie 2010/30/EU eingeführt wurde
ESPR
FAQ der Kommission
Welche Anforderungen aus der ESPR gelten unmittelbar, d. h. direkt ab Inkrafttreten (18. Juli 2024), und ohne dass zuvor eine delegierte Produktverordnung unter der ESPR erlassen wurde?
Der allgemeine Grundsatz zur Verhinderung der Vernichtung von unverkauften Verbraucherprodukten in Artikel 23, d. h. das Ergreifen erforderlicher Maßnahmen zu diesem Zweck, gilt ohne Bezug auf eine delegierte Produktverordnung. Auch die Anforderung der Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte (Artikel 24) gilt für große Unternehmen unmittelbar, für mittlere ab dem 19. Juli 2030, Kleinst- und Kleinunternehmen sind hiervon ausgenommen. Die erste Offenlegung umfasst die unverkauften Verbraucherprodukte, die im ersten vollständigen Geschäftsjahr, in dem die ESPR in Kraft ist, entsorgt wurden. Weiter erlässt die Kommission bis zum 19. Juli 2025 einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Einzelheiten und das Format für die Offenlegung der Informationen einschließlich der Abgrenzung der Art oder Kategorie der Produkte sowie die Vorgehensweise für die Überprüfung der Informationen festgelegt werden. Auch Artikel 25 bezüglich der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte gilt ohne Bezug auf eine delegierte Produktverordnung. Ab dem 19. Juli 2026 ist die Vernichtung der in Anhang VII aufgeführten unverkauften Verbraucherprodukte verboten, für mittlere Unternehmen erst ab dem 19. Juli 2030, Kleinst- und Kleinunternehmen sind wiederum ausgenommen.
Gilt die ESPR für bereits bestehende produktspezifische Verordnungen, die unter der bisherigen Richtlinie erlassen wurden, weiter?
In Artikel 79 der ESPR finden sich die Übergangsbestimmungen.
Die Ökodesign-Richtlinie wird durch die ESPR aufgehoben, allerdings gelten bestimmte Artikel oder Absätze der Absätze weiter für Produkte, die unter der Richtlinie geregelt wurden, bis die entsprechenden Verordnungen aufgehoben oder für überholt erklärt werden. Die noch gültigen Abschnitte aus der Richtlinie sind in Artikel 79, 1 b) aufgeführt: Artikel 1, Absatz 3 (Verkehrsmittel-Ausnahme), Artikel 2 (Begriffsbestimmungen), Artikel 3 Absatz 1 (Maßnahmen der Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass nur konforme Produkte in Verkehr gebracht werden), Artikel 4 (Pflichten des Importeurs), Artikel 5 (Kennzeichnung und Konformitätserklärung), Artikel 8 (Konformitätsbewertung), Artikel 9 Absatz 3 (Konformitätsvermutung bei EU-Umweltzeichen), Artikel 10 (Harmonisierte Normen), Artikel 14 (Aufklärung der Verbraucher) und Artikel 20 (Sanktionen) sowie die Anhänge IV (Interne Entwurfskontrolle), V (Managementsystem) und VI (Konformitätserklärung).
Wichtig ist auch, dass für Produkte, deren Überarbeitung bzw. Vorstudie schon weit fortgeschritten ist, noch das alte Verfahren der Richtlinie gilt (Art. 79, 1a) i)). Konkret sind das die Produktgruppen Photovoltaikmodule, Raum- und Kombiheizgeräte, Warmwasserbereiter, Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, Raumklimageräte einschließlich Luft-Luft-Wärmepumpen und Komfortventilatoren, Festbrennstoffkessel, Luftheizungs- und -kühlungsprodukte, Lüftungsanlagen, Staubsauger, Kochgeräte, Wasserpumpen, Industrieventilatoren, Umwälzpumpen, externe Netzteile, Computer, Server und Datenspeicherprodukte, Leistungstransformatoren, gewerbliche Kühlgeräte und bildgebende Geräte. Ebenfalls wird das alte Verfahren angewandt, wenn Änderungsverordnungen zur Behebung technischer Schwierigkeiten bis zum 31.12.2026 zu bestehenden Ökodesignverordnungen erlassen werden gilt (Art. 79, 1a) ii)).
Es gibt aber auch Artikel in der ESPR, die bereits für Verordnungen nach der alten Richtlinie gelten, s. Artikel 79, (2): Artikel 3 (freier Warenverkehr), Artikel 40 (Umgehung), Artikel 66-71 (Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren).
Wie sieht die Abgrenzung zwischen dem neuen möglichen ESPR-Label und dem existierenden EU-Energielabel aus?
In Artikel 16 (3) der ESPR ist festgelegt, dass die Kommission anstelle des Energielabels für energieverbrauchsrelevante Produkte ein ESPR-Label einführen wird, falls das die bessere Möglichkeit ist, die relevanten Informationen zu einem Produkt darzustellen. Zwei Label für ein Produkt sind nicht vorgesehen.
Welche delegierten Rechtsakte sind zuerst geplant?
In Artikel 18 der ESPR findet sich eine Liste an Produktgruppen, die in den ersten Arbeitsplan aufgenommen und somit priorisiert werden sollen: Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhwerk, Möbel, einschließlich Matratzen, Reifen, Waschmittel, Anstrichmittel, Schmierstoffe, Chemikalien, energieverbrauchsrelevante Produkte (neu und Überarbeitungen), und Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie und sonstige Elektronikgeräte.
Gelten die Anforderungen, die erarbeitet werden, dann nur konkret für die genannten Produktgruppen oder auch für Produkte, in denen sie verbaut sind?
Die Anforderungen gelten beim Inverkehrbringen der Produkte. Wenn also Produkte schon in Verkehr gebracht worden sind, können sie normalerweise verbaut und verwendet werden, da sie den Anforderungen entsprechen sollten. Für jedes Produkt, das geregelt werden soll, wird es konkrete Maßnahmen in den delegierten Rechtsakten geben. Ob ein Produkt, das ein anderes, ebenfalls geregeltes Produkt enthält, mit dieser Komponente oder diesem Material die dafür geltenden Verordnungen einhalten muss, wird in diesen Verordnungen festgelegt. Die Herausforderung liegt einerseits in der Komplexität verschachtelter Regeln, andererseits in dem Risiko, besonders für Importe Schlupflöcher zu lassen, wenn die importierten Produkte wiederum andere Produkte enthalten.
Für welche Unternehmen und insbesondere für welche Produkte wird der DPP verpflichtend werden?
Alle Produkte, für die im Rahmen der ESPR delegierte Produktverordnungen erlassen werden, sollen generell laut Artikel 9 auch einen Produktpass erhalten. Allerdings gibt es in Punkt (4) desselben Artikels auch die Möglichkeit, Produktgruppen von dieser Anforderung auszunehmen, wenn (noch) keine technischen Spezifikationen des Produktpasses verfügbar sind oder wenn andere Rechtsvorschriften der Union ein System für die digitale Bereitstellung von Informationen in Bezug auf eine Produktgruppe umfassen, für die die Kommission der Auffassung ist, dass sie die genannten Ziele bezüglich Produktinformationen entlang der Wertschöpfungskette und Erleichterung der Überprüfung der Produktkonformität erreicht. Verantwortlich für den Produktpass ist der Inverkehrbringer.
Inwieweit ist sichergestellt, dass die verschiedenen Projekte zum DPP interoperabel und aufeinander abgestimmt sind?
In der ESPR gibt es einige Vorgaben zu den technischen Anforderungen an den DPP, insbesondere in Artikel 11. So soll sichergestellt werden, dass die DPP interoperabel sind. Das DPP-System wird horizontal für alle Produktgruppen entwickelt, dies beinhaltet das DPP-Register, das Webportal und alle Normen und Protokolle zur IT-Architektur. Die Daten, die für die jeweiligen Produktpässe erforderlich sind, werden produktspezifisch in den jeweiligen delegierten Rechtsakten festgelegt.
Wird es eine einheitliche Software geben, um den DPP hochzuladen?
Wie im Erwägungsgrund (41) der ESPR geschrieben, soll der Produktpass auf einem dezentralen Datensystem basieren, d. h. der DPP wird nicht an einer zentralen Stelle hochgeladen, sondern durch den Hersteller gespeichert. Die Kommission erstellt ein digitales Register, in welchem mindestens die eindeutige Kennung für das Produkt gespeichert wird. Diese lädt der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt, in das Register.
Wie ist der Zusammenhang zwischen der ESPR und dem EU-Ecolabel?
In der ESPR wird das EU-Ecolabel in Artikel 41 in Zusammenhang mit der Konformitätsvermutung genannt: Wenn für Produkte ein EU-Umweltzeichen vergeben wurde, wird davon ausgegangen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen des delegierten Rechtsakts erfüllen, soweit diese Anforderungen von den Kriterien für das EU-Umweltzeichen abgedeckt sind. Weiter ist das EU-Umweltzeichen noch in Artikel 64 genannt: Anreize der Mitgliedstaaten für Produkte, die unter einen delegierten Rechtsakt im Rahmen der ESPR fallen, müssen auf die beiden höchsten Leistungsklassen, in denen auf Unionsebene eine Anzahl von Produkten verfügbar ist, oder, falls relevant, auf Produkte mit einem EU-Umweltzeichen ausgerichtet sein.
Wie ist der Zusammenhang zwischen der ESPR und der Bauprodukteverordnung?
In Artikel 18 der ESPR (Priorisierung und Planung) ist festgelegt, dass die Kommission zwischen dem 31.12.28 und dem 1.1.30 Ökodesign-Anforderungen für Zement festlegt, allerdings nur, sofern bis dahin keine angemessenen Leistungs- und Informationsanforderungen für den Umweltfußabdruck und den CO2-Fußabdruck von Zement nach der Bauprodukteverordnung festgelegt wurden.
Wird es bei der ESPR hinsichtlich Herstellerpflichten Unterschiede bezüglich des Vertriebswegs B2B vs. B2C geben?
Die Herstellerpflichten sind in Artikel 27 der ESPR beschrieben. Hier gibt es keine Unterscheidung hinsichtlich des Vertriebswegs.
Welche Pflichten kommen auf den Handel zu?
Die Pflichten der Händler sind in Artikel 31 der ESPR geregelt: Sie müssen sicherstellen, dass ihre Kunden und ihre potenziellen Kunden Zugang zu allen einschlägigen, dem Produkt beiliegenden Informationen haben, einschließlich des Zugangs zum Produktpass. Wenn Etiketten für Produkte eingeführt sind, müssen sie diese auf gut sichtbare Weise darbieten, auf die darauf enthaltenen Informationen in Werbematerial Bezug nehmen und dürfen andere Etiketten nicht verwenden, mit denen Kunden verwirrt werden könnten in Bezug auf die Information auf dem Ökodesign-Etikett. Die Regelungen zum Etikett sind denen sehr ähnlich, die schon jetzt für das Energielabel gelten.
Fragen und Antworten - Beleuchtung
Texte im Offenen Forum EU-Regelungen Beleuchtung
Welche Produkte gelten als umgebende Produkte im Sinne der Verordnungen (EU) 2019/2020 und (EU) 2019/2015?
‚Umgebendes Produkt‘ bezeichnet nach den Beleuchtungsverordnungen und ihren Ergänzungen (EU) 2021/340 und (EU) 2021/341 ein Produkt, das eine oder mehrere Lichtquellen oder separate Betriebsgeräte oder beides enthält. Als Beispiele genannt sind Leuchten, die zur separaten Überprüfung der enthaltenen Lichtquelle(n) zerlegt werden können, sowie Haushaltsgeräte oder Möbel, die eine oder mehrere Lichtquellen enthalten. Hersteller von umgebenden Produkten müssen in der technischen Dokumentation eine Anleitung bereitstellen, wie die Lichtquellen von den Marktaufsichtsbehörden zur Nachprüfung entnommen werden können, ohne dass sie dabei dauerhaft beschädigt werden. Die Entnahme zur Nachprüfung ist nicht das Gleiche wie die Austauschbarkeit, von der im ersten Abschnitt in Artikel 4 in der Ökodesignverordnung die Rede ist, und sie hat auch nicht zur Bedingung, dass allgemein verfügbare Werkzeuge verwendet werden und dass das umgebende Produkt nicht beschädigt wird.
Welche Fristen gelten für den Handel bezüglich der Umstellung von altem auf das neue Label bei Lichtquellen?
Im stationären Handel müssen die neuen Etiketten spätestens 18 Monate nach dem 1. September 2021 auf den Verpackungen sein. Die Umstellungsfrist für den Onlinehandel beträgt 14 Arbeitstage. Das heißt, ein online ausgestelltes Produkt muss spätestens 14 Arbeitstage nach dem 1.9.21 mit neuem EU-Energielabel zu sehen sein, es sei denn, der Händler kann kein neues Label mehr erhalten, weil z. B. der Lieferant seine Tätigkeit eingestellt hat; dann darf online noch 9 Monate nach dem 1.9.21 mit altem Label verkauft werden. Es gibt allerdings keine gesetzliche Verpflichtung, Verpackungen, die online bestellt worden sind, vor dem Versenden mit dem neuen Label zu überkleben. Um Kundinnen und Kunden nicht zu verwirren, wird dies allerdings empfohlen.
Sind Lichtquellen in batteriebetriebenen Produkten von den Verordnungen betroffen?
Nein, die Verordnungen gelten nicht für Lichtquellen in batteriebetriebenen Produkten, wobei „batteriebetrieben“ ein Produkt bezeichnet, das ausschließlich mit Gleichstrom (DC) einer Stromquelle innerhalb des Produkts betrieben wird und nicht direkt oder indirekt an das öffentliche Stromnetz angeschlossen ist. Ein Funktionieren des Produktes während des Ladevorgangs hat damit zur Folge, dass das Produkt nicht als batteriebetrieben gilt.
Ist reine Dekorationsbeleuchtung von den Anforderungen betroffen?
Es gibt keine Ausnahme für Dekorationsbeleuchtung. Alle Lichtquellen, die der Definition in den Verordnungen genügen, sind auch von den Anforderungen betroffen, sofern sie nicht unter die in Anhang III der Ökodesignverordnung bzw. Anhang IV der Labelverordnung genannten Ausnahmen fallen.
Sind farbige Lichtquellen von den Anforderungen betroffen?
Die Definition für Lichtquellen in Artikel 2, 1. in den Verordnungen legt den Bereich der Farbwertanteile x und y fest. In der CIE-Normfarbtafel entspricht das weißem Licht, d. h. farbige Lichtquellen, die kein weißes Licht aussenden können, sind von den Verordnungen nicht betroffen.
Was ist ein LED-Paket im Sinne der Verordnungen?
Ein LED-Paket bezeichnet ein einzelnes elektrisches Bauteil, das mindestens einen LED-Chip, d. h. einen kleinen Block aus Licht emittierendem Halbleitermaterial, auf dem sich ein funktionsfähiger LED-Schaltkreis befindet, umfasst. Es enthält kein Betriebsgerät oder dessen Teile, keinen Sockel und keine aktiven elektronischen Bauelemente und ist nicht direkt an die Netzspannung angeschlossen. Ein LED-Paket gilt nicht als Lichtquelle im Sinne der Verordnung.
Bedeutet der durch die Verordnung (EU) 2019/2015 am 25.12.2019 wirksam werdende Wegfall der Kennzeichnungspflicht für Leuchten auch gleichzeitig das Verbot des Energielabels für Leuchten?
Die Rechtslage bezüglich eines sofortigen Verbots des Labels für Leuchten ist nicht ganz eindeutig, weil die Rahmenverordnung eine Einführung oder Reskalierung kennt und regelt, aber nicht das Zurücknehmen einer Kennzeichnung.
Zur Auslegung des Sachverhaltes äußerte sich die Europäischen Kommission wie folgt: „…In our view, to avoid unnecessary confusion for consumers, dealers should remove the label from display from 25 December onwards, even if the luminaire was placed on the market before that date. For luminaires placed on the market before 25 December 2019 that had the label printed on the packaging, we recognise the practical concerns around covering up or removing the label and therefore consider that they can continue to be sold with that packaging.”
Unter welchen Umständen muss ein Produkt, welches Lichtquellen enthält, selbst die Anforderungen an eine Lichtquelle aus den Verordnungen (EU) 2019/2020 und (EU) 2019/2015 einhalten?
Dies ist nur der Fall für Produkte, die nicht unter die Definition eines umgebenden Produktes fallen und die gleichzeitig die Definition einer Lichtquelle nach der Verordnung erfüllen.
Benötigen umgebende Produkte nach Verordnung (EU) 2019/2015 ein Energielabel?
Nein, diese Produkte benötigen kein Energielabel. Hersteller umgebender Produkte sind allerdings verpflichtet, die enthaltene(n) Lichtquelle(n) einschließlich der Energieeffizienzklasse in der technischen Dokumentation für das umgebende Produkt klar anzugeben.
Fragen und Antworten - Kühlgeräte
Was ist ein mobiles Kühlgerät im Sinne der Verordnungen (EU) 2019/2019 und (EU) 2019/2016?
Die Definition für ein mobiles Kühlgerät wurde durch die Ergänzungsverordnungen (EU) 2021/340 und (EU) 2021/341 noch klarer formuliert. Ein mobiles Kühlgerät im Sinne der Verordnung bezeichnet ein Kühlgerät, das verwendet werden kann, wenn kein Zugang zum öffentlichen Stromnetz besteht, und das Kleinspannungsstrom (< 120 V Gleichstrom) oder Brennstoffe oder beide als Energiequelle für die Kühlfunktion nutzt; dies umfasst auch Kühlgeräte, die außer mit Kleinspannungsstrom oder Brennstoffen oder beiden mithilfe eines externen Gleichrichters, der separat zu erwerben ist, mit Netzstrom betrieben werden können. Ein Gerät, das mit einem Gleichrichter in Verkehr gebracht wird, gilt nicht als mobiles Kühlgerät.
Fragen und Antworten - Ladegeräte, Netzteile, PCs, Computermonitore, Standby
Fallen Batterieladegeräte unter die Verordnung (EU) 2019/1782?
Batterieladegeräte sind nicht im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1782.
Ist ein Netzteil mit mehreren Spannungen von der Verordnung (EU) 2019/1782 betroffen?
Ja, wenn mehrere Ausgangsspannungen einstellbar sind aber nur eine gleichzeitig anliegt. Ein Netzteil, das mehrere Ausgangsspannungen gleichzeitig liefert, ist nicht im Anwendungsbereich der Verordnung.
Sind Produkte mit elektrischen Motoren, die über eine Fernbedienung gesteuert werden, wie z.B. ein elektrischer Rollladen, von der Verordnung (EG) 1275/2008 betroffen?
Produkte mit elektrischen Motoren, die über eine Fernbedienung gesteuert werden, sind bisher nicht von der Standby-Verordnung betroffen.
Müssen Produkte, die als Profi-Geräte verkauft werden, die Standby-Anforderungen nach Verordnung (EG) 1275/2008 trotzdem einhalten?
Ja, die Verordnung sieht dies eindeutig vor durch die Formulierung "auch dann, wenn sie für Anwendungen außerhalb von Haushalt und Büro angeboten werden." (Artikel 2 Nummer 1).