Europäische Regelung

Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug

Umsetzung in Deutschland

Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) (2. ProdSV)

§4 (3) "Die Hersteller müssen beim Inverkehrbringen eines Spielzeugs die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache zur Verfügung stellen."

Zuständiges Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

Zuständige Behörden der Länder

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