Europäische Regelung

Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (bis 17. August 2025)

Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (erste Anforderungen ab 18. August 2024)

Umsetzung in Deutschland

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes (BattGDV)

ENTWURF Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien (Batterierecht-Durchführungsgesetz – BattDG)

Die Registrierung ist eine gesetzlich vorgeschriebene, aktiv zu beantragende Genehmigung, die für das Inverkehrbringen von Gerätebatterien, Fahrzeug- und Industriebatterien erforderlich ist. Bislang war hierfür eine entsprechende Anzeige beim Umweltbundesamt ausreichend. Mit dem Inkrafttreten des neuen BattG ist eine Registrierung bei der stiftung ear erforderlich.

Sie sind registrierungspflichtig, wenn Sie

Hersteller im Sinne des BattG sind und
die von Ihnen angebotenen Produkte als Batterien in den Anwendungsbereich des BattG fallen.

BatG-Melderegister

Zuständiges Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)
Umweltbundesamt (UBA) - Batteriegesetz

Zuständige Behörden der Länder

ICSMS Behördensuche

Weitere Informationen

TÜV Süd: "Umfassender Überblick zur neuen Batterieverodnung der EU"

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Alle hier gesammelten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar.

Weiterführende Informationen