Europäische Regelung

Richtlinie 2014/33/EU über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge

Umsetzung in Deutschland

Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV)

Die für den Nachweis der Konformität des Aufzugs nötigen Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein.
Der Montagebetrieb hat dafür zu sorgen, dass dem Aufzug die Betriebsanleitung nach Anhang I Nummer 6.2 der Richtlinie 2014/33/EU in deutscher Sprache beigefügt ist.
Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Betriebsanleitung nach Anhang I Nummer 6.1 der Richtlinie 2014/33/EU in deutscher Sprache beigefügt ist.

Zuständiges Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

Zuständige Behörden der Länder

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