Das EVPG setzt die Ökodesign-Richtlinie in deutsches Recht um. Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und das Ausstellen von energieverbrauchsrelevanten Produkten sowie von Bauteilen und Baugruppen, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Produkte bestimmt sind. Es regelt, dass diese Produkte die in den EU-Durchführungsmaßnahmen formulierten Anforderungen erfüllen und die CE-Kennzeichnung sowie die Konformitätserklärung aufweisen. Die Durchführungsmaßnahmen erlauben dem Hersteller die Konformität seiner Produkte mit den Ökodesign-Anforderungen selbst zu erklären. Soll die Konformität von einer dritten Stelle geprüft werden, bestimmen die Bundesländer auf Antrag die dafür zugelassenen Stellen. Das Gesetz regelt auch die notwendigen Vollzugsbefugnisse für die Marktüberwachung. Verstöße gegen die Vorschriften zur Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen können mit Sanktionen, Bußgeld bis hin zum Rückruf, geahndet werden.

EVPG Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz

Die BAM als Beauftragte Stelle

Das EVPG nennt die BAM als beauftragte Stelle, die insbesondere die für die Marktüberwachung zuständigen Landesbehörden koordiniert und die Öffentlichkeit informiert. Maßnahmen der Marktüberwachung werden der BAM gemeldet. Sie leitet die Meldungen an die EU-Kommission weiter und informiert die anderen Mitgliedstaaten, wenn das betreffende Produkt vom Markt genommen wird.

In Deutschland ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für die Umsetzung der Ökodesignrichtlinie zuständig.

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