20.07.2017

Die Richtlinie 2010/30/EU zur Energieverbrauchskennzeichnung wird Anfang August 2017 durch die Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung ersetzt. Damit verschwinden die „Plusklassen“ zukünftig und die Buchstaben A bis G decken wieder alle zulässigen Energieeffizienzklassen ab. Delegierte Rechtsakte, die für jede einzelne Produktgruppe die Details zu den Anforderungen an die Etiketten regeln, bleiben so lange weiter in Kraft, bis sie durch einen neuen delegierten Rechtsakt für die betreffende Produktgruppe aufgehoben werden
Die Rahmenverordnung gilt in jedem Europäischen Mitgliedstaat unmittelbar und muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Für die übrigen Anforderungen und die hier im Anschluss aufgeführten Änderungen gegenüber der geltenden Rechtslage gilt, dass diese sofort wirksam werden und von Lieferanten und Händlern auch bei bereits erlassenen Produktverordnungen beachtet werden müssen:

Neuerungen für Lieferanten, Hersteller und Importeure sowie Händler:

  1. Die gedruckten Etiketten und Produktdatenblätter müssen dem Produkt beiliegen. Lieferanten müssen nicht mehr „unverzüglich“ den Händlern fehlende gedruckte Etikette nachliefern, sondern nach Aufforderung binnen fünf Arbeitstagen. Die Frist ist jetzt eindeutig gefasst. Alternativ kann der Händler, wenn er dies vorzieht, das Etikett selbst ausdrucken oder zur elektronischen Anzeige herunterladen.
  2. Die Lieferanten und Händler dürfen nur für Produkte, die von der Rahmenverordnung und entsprechenden delegierten Rechtsakten erfasst sind, Energie-Etiketten liefern oder ausstellen. Das Nachbilden von Etiketten für nicht erfasste Produkte ist unzulässig. Auch ist für Produkte, die von delegierten Rechtsakten erfasst sind, das Bereitstellen oder Ausstellen von Etikett, Zeichen, Symbolen oder Beschriftungen, die nicht den einschlägigen delegierten Rechtsakten entsprechen, ausgeschlossen, wenn dies bei Kundinnen und Kunden voraussichtlich zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder anderer Ressourcen führen würde.
  3. Lieferanten dürfen nach wie vor keine Produkte in Verkehr bringen, deren Leistung sich unter Testbedingungen automatisch verändern, um eine günstigere, aber nichtzutreffende Effizienzklasse zu erzielen. Dies würde als Versuch gewertet werden, die Vorschriften zu umgehen. Die Verordnung stellt dies nun noch einmal mit einem eindeutigen Text klar.
  4. Die Kommission richtet eine über ein Online-Portal zugängliche Produktdatenbank ein. Diese Datenbank setzt sich zusammen aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil. Der öffentliche Teil schafft einen zentralen Zugang zu den Daten, die die Lieferanten beispielsweise in Produktdatenblättern und Etikett angeben müssen. Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Händler können diese Produktdaten einsehen, unabhängige Anbieter können Auswertungen durchführen, um die Verbraucherinnen und Verbraucher zu informieren. Damit wird das Produktangebot insgesamt transparent. Der nicht öffentliche Teil ist nur für die Marktüberwachungsbehörden und die Kommission zugänglich und unterliegt strengen Datenschutzvorschriften. Mit Hilfe dieses Teils der Datenbank soll eine effiziente Marktüberwachung in der gesamten EU erleichtert werden, indem die Behörden einen schnellen Zugriff auf die Unterlagen zur Konformitätsbewertung erhalten. Die Produktdatenbank soll mit beiden Teilen spätestens ab dem 1. Januar 2019 zur Verfügung stehen. Ab diesem Datum müssen Produkte eines neuen Modells eingetragen werden, bevor sie auf den Markt kommen. Für Modelle, die unter einen delegierten Rechtsakt fallen, der gemäß der neuen Rahmenverordnung erlassen wurde und vor dem 1. Januar 2019 auf den Markt gebracht werden, genügt eine Eintragung bis zum 30. Juni 2019. Für Produkte, die nach Inkrafttreten der Verordnung nicht mehr in Verkehr gebracht werden, steht es den Lieferanten frei, ob sie diese eintragen wollen. Daten der Produkte, die nicht mehr auf dem Markt sind, müssen für 15 Jahre gespeichert bleiben, die öffentlich verfügbaren Daten bleiben ohne Frist erhalten.
  5. Ändert der Lieferant sein Produkt mit Auswirkungen auf die Angaben im Etikett oder im Datenblatt, so hat er ein neues Modell erzeugt, das er in die Produktdatenbank eingeben muss.
  6. Bis zur Eingabe der Daten in die Produktdatenbank stellen die Lieferanten eine elektronische Fassung der technischen Unterlagen zu Überprüfungszwecken zur Verfügung. Diese Unterlagen müssen binnen zehn Tagen nach Eingang einer entsprechenden Aufforderung den Marktüberwachungsbehörden oder der Kommission vorliegen. Diese Anforderung bestand bisher auch, allerdings war für die Übermittlung der Unterlagen die elektronische Form nicht vorgeschrieben. Dies gilt auch für Modelle, deren Einheiten vor dem Inkrafttreten der neuen Rahmenverordnung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Fertigung der letzten Einheit.
  7. Die Lieferanten und Händler müssen stärker auf die Effizienzklasse des Produktes in der Werbung verweisen. Danach ist bei jeder visuell wahrnehmbaren Werbung oder in technischen Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produktes und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen. Dies bedeutet beispielsweise für eine Waschmaschine mit Effizienzklasse A+++, dass zusätzlich das Spektrum (A+++ bis D) angegeben werden muss. Diese Anforderung gilt auch dann, wenn in der Werbung kein Preis und kein Energieverbrauch genannt wird.
  8. Wenn durch eine Aktualisierung, beispielsweise durch ein Software-Update, die Energieeffizienz eines Produktes verringert würde oder andere für das Etikett relevante Eigenschaften ungünstig beeinflusst werden, muss der Lieferant künftig die Zustimmung des Kunden einholen, bevor die Änderung wirksam wird. Ebenso soll der Kunde die Aktualisierung ablehnen können, dabei darf die Funktionalität des Produktes aber nicht verloren gehen.
  9. Die Lieferanten und Händler müssen mit den Marktüberwachungsbehörden eng zusammenarbeiten. Einen in ihre Zuständigkeit fallenden Verstoß gegen die Anforderungen, die in der Rahmenverordnung und in den entsprechenden delegierten Rechtsakten festgelegt sind, beheben sie sofort auf eigene Initiative oder auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden.

Neuerungen für Mitgliedsstaaten:

  1. Die Mitgliedstaaten informieren die Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Einführung oder Neuskalierung von neuen Energie-Etiketten über entsprechende Kampagnen zur Energieverbrauchskennzeichnung. Die Informationskampagnen können auch zusammen mit Händlern und Lieferanten durchgeführt werden. Die Bundesregierung wird Informationskampagnen jeweils in zeitlicher Nähe zum Zeitpunkt der Umstellung des Etiketts einzelner Produktgruppen durchführen. Informiert wird also dann, wenn erste Produkte mit neuem Energie-Etikett im Handel auftreten. Dies wird etwa 2020 erwartet. 
  2. Soll ein energierelevantes-Produkt durch Mitgliedstaaten gefördert werden, so müssen sich deren Anreize auf die beiden höchsten Energieeffizienzklassen, in denen eine wesentliche Anzahl von Produkten verfügbar ist, oder auf in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt festgelegte höhere Klassen beziehen. Wenn also Produkte oder deren Entwicklung von nationalen Förderprogrammen für Energieeffizienz profitieren sollen, müssen sie diese Klassen erreichen. Bisher waren die Staaten nur verpflichtet, die Anforderungen eines Förderprogramms in Effizienzklassen auszudrücken.
  3. Für Marktüberwachungsmaßnahmen wird wie bei den Richtlinien, die eine CE-Kennzeichnung erfordern, ein sogenanntes Schutzklauselverfahren eingeführt. Ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, darf sie diese Maßnahme bewerten. Dazu befragt die Kommission unverzüglich den Mitgliedstaat und den Lieferanten oder auch den Händler. Die Ergebnisse dieser Beurteilung sind Grundlage für die Kommission weitere Schritte einzuleiten. Mit Hilfe eines Durchführungsrechtsakts entscheidet die Kommission dann, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, oder schlägt eine geeignete alternative Maßnahme vor.

Neuerungen im Verfahren:

  1. Die Kommission richtet ein Konsultationsforum ein, das mit dem zur Ökodesign-Richtlinie kombiniert wird. Damit ermöglicht die Kommission allen interessierten Kreisen eine Beteiligung an der Rechtssetzung. Das Konsultationsforum zur Ökodesignrichtlinie ist ein bewährtes Gremium, seine Arbeitspapiere werden veröffentlicht. Bisher sind Verordnungen zur Energieverbrauchskennzeichnungsrichtlinie auch in diesem Gremium beraten worden, die Kommission war dazu aber nicht verpflichtet.
  2. Die Kommission fördert außerdem die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen den Marktüberwachungsbehörden. Sie arbeitet hierzu mit dem EU-weiten Gremium der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedsstaaten (ADCO) zusammen.

vom EU Parlament angenommener Text der neuen Rahmenverordnung

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