14.09.2016

Am 1.9.2016 trat die Anforderungsstufe 3 der Verordnung (EU) 1194/2012 für Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten in Kraft.

Dies hat folgende Auswirkungen:

  • Netzspannungsglühlampen mit gebündeltem Licht müssen mindestens eine Effizienz aufweisen, welche etwa der Effizienzklasse B an der Grenze zur Klasse C entspricht. (Eine Übersetzung in die entsprechende Effizienzklasse ist durch unterschiedliche Toleranzregelungen nicht ganz klar möglich, da für die Energieverbrauchskennzeichnung eine strengere Toleranzregelung gilt als für die Ökodesign-Verordnungen). Diese Anforderung kann derzeit nur durch Halogenlampen, die mit Transformator betrieben werden, eingehalten werden. Alle anderen dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden (z.B. Hochvolt-Halogenstrahler).
  • Hochdruckentladungslampen mit gebündeltem Licht, die neu in Verkehr gebracht werden, müssen mindestens eine Energieeffizienz aufweisen, die der Klasse A nahe der Grenze zur Klasse B entspricht.
  • Sonstige Lampen mit gebündeltem Licht, darunter die LED-Lampen, müssen mindestens eine Effizienz aufweisen, die der Energieeffizienzklasse A nahe der Grenze zur Klasse A+ entspricht.

Die nächste Anforderungsstufe für Lampen mit ungebündeltem Licht (Verordnung (EG) 244/2009) tritt in zwei Jahren, am 1.9.2018, in Kraft.

Haushaltsbeleuchtung

Weiterführende Informationen